Falsche Verdächtigung bei einem Sexualdelikt

Anschuldigungen in Sexualdelikten, wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexuelle Übergriffe, sind meist mit drastischen Konsequenzen für den Täter verbunden und dem vermeintlichen Opfer wird zunächst blind geglaubt.

Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB ff.) ist für Betroffene ein besonders schwerer Tatvorwurf und allein der Verdacht bedeutet meist das soziale Aus des Betroffenen.

Die Gründe einer Falschaussage bzw. falschen Verdächtigung können sehr vielschichtig sein und reichen von Erregung von Aufmerksamkeit über Rache bis hin zu psychischen Erkrankungen.

Für den Angeschuldigten hat dies Folgen, wie Vorladung als Beschuldigter, in vielen Fällen Hausdurchsuchung sowie eine erkennungsdienstliche Behandlung. Bei drastischen Fällen kann der Vorwurf sogar zu einer Festnahme mit drohender Untersuchungshaft führen.

Was kann man tun?

Versuchen Sie zunächst Ruhe zu bewahren und unternehmen keine unüberlegten Schritte. Auf keinen Fall dürfen Sie Kontakt zum vermeintlichen Opfer aufnehmen, da dies als Zeugeneinschüchterung gewertet werden kann.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich bundesweit Beschuldigte und Angeklagte, gegen welche hinsichtlich des Vorwurfes eines Sexualdeliktes ermittelt wird.

Ohne vorherige Absprache mit einem Anwalt sollten Sie keine Aussage machen. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie aufbauen, um die Anschuldigungen zu entkräften.

Mit umfangreicher Erfahrung und durch strengste Diskretion werden die Fälle vertraulich behandelt.

Vorsicht - Hinweis bei Beschlagnahme Ihres Handys

Beschlagnahmt die Polizei im Rahmen einer Hausdurchsuchung Ihr Handy, welches nur mit Fingerabdruck oder Gesichtserkennung entsperrt werden kann, ist es möglich, dass der zuständige Staatsanwalt einen Beschluss verfasst, welcher es den Beamten erlaubt „den Beschuldigten gemäß § 81 b StPO - nötigenfalls durch unmittelbaren Zwang - zu veranlassen, seinen Finger bzw. das Gesicht zur Entsperrung des Geräts aufzulegen / vorzuhalten“.

Der Widerstand gegen eine solche Maßnahme, also der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB kann Ihnen zur Last gelegt werden und sogar das Strafmaß negativ beeinflussen. Es ist daher empfehlenswert, dass Sie sich umgehend anwaltlichen Rat holen.

Pflichtverteidigerbestellung bei Vorwurf sexueller Belästigung nach § 184 i StGB

Zur Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei Pflichtverteidigterbestellung in solchen Fällen hat sich das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.04.2023 zum Aktenzeichen 9 Qs 23/23 beschäftigt. In diesem heißt es:

„[...]Das gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässig erhobene Rechtsmittel hat Erfolg. Denn die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO liegen vor. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist zum einen wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten und zum anderen ist ersichtlich, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.

[...]

Darüber hinaus sind Berührungen erfasst, die subjektiv sexuell bestimmt sind, also nach den Umständen des Einzelfalles ein sexuelles Gepräge haben, aber keine sexuellen Handlungen sind. Nicht erfasst sein sollen aber bloße Distanzlosigkeiten oder „Ungehörigkeiten" wie „beispielsweise das einfache In-den-Arm-nehmen oder der Kuss auf die Wange" (Fischer a.a.O.). Denn solche Handlungen sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht ohne weiteres dazu geeignet, die sexuelle Selbstbestimmung zu beeinträchtigen. [...]“

Sie haben noch Fragen oder möchten einen Strafverteidigung?

Hier finden Sie weitere Informationen zur
Strafverteidigung durch Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht

Aufnahmebogen für Strafsachen (Online)