Körperverletzung - § 223 StGB u.a.

Die Ursachen, welche einen Menschen dazu verleiten, eine Körperverletzung zu begehen, können vielseitig sein. So kann bereits ein Streit schnell von einem einfachen Wortwechsel zu einer Tätlichkeit werden oder aber ein anderer Verkehrsteilnehmer wird bei einem Unfall verletzt, während Sie hinterm Steuer sitzen.

Aus Sicht der Verteidigung muss bei jedem Fall der begangenen Körperverletzung geprüft werden, ob diese durch die Ausübung von Notwehr oder Notwehrhilfe gerechtfertigt ist.

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich bundesweit Beschuldigte und Angeklagte, gegen welche der Vorwurf der Körperverletzung besteht. Mit umfangreicher Erfahrung und durch strenge Diskretion werden die Fälle vertraulich behandelt.

Anwendungsgebiete einer Körperverletzung

Die Strafbestimmungen befinden sich in den §§ 223 ff. StGB

Hierzu zählen

  • Körperverletzung § 223 StGB
  • Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB
  • Mißhandlung von Schutzbefohlenen § 225 StGB
  • Schwere Körperverletzung § 226 StGB
  • Verstümmelung weiblicher Genitalien § 226a StGB
  • Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB 
  • (Körperverletzung mit) Einwilligung § 228 StGB
  • Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
  • Beteiligung an einer Schlägerei § 231 StGB
  • Körperverletzung im Amt § 340 StGB

Vorsicht - Hinweis bei Beschlagnahme Ihres Handys

Beschlagnahmt die Polizei im Rahmen einer Hausdurchsuchung Ihr Handy, welches nur mit Fingerabdruck oder Gesichtserkennung entsperrt werden kann, ist es möglich, dass der zuständige Staatsanwalt einen Beschluss verfasst, welcher es den Beamten erlaubt „den Beschuldigten gemäß § 81 b StPO - nötigenfalls durch unmittelbaren Zwang - zu veranlassen, seinen Finger bzw. das Gesicht zur Entsperrung des Geräts aufzulegen / vorzuhalten“.

Der Widerstand gegen eine solche Maßnahme, also der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB kann Ihnen zur Last gelegt werden und sogar das Strafmaß negativ beeinflussen. Es ist daher empfehlenswert, dass Sie sich umgehend anwaltlichen Rat holen.

Einwilligung in Körperverletzung § 228 StGB

Wenn Personen einvernehmlich miteinander verabreden, zum Beispiel einen Faustkampf auszutragen, so kann sich diese Einwilligung auf das Strafmaß auswirken. Der Bundesgerichtshof äußerte sich in einem Beschluss vom 26.01.2021 zu einem ähnlich gelagerten Fall wie folgt:

„[Rn. 7] 1. Die Kontrahenten hatten konkludent vereinbart, sich bei ihrem nächsten Aufeinandertreffen zu schlagen. Diese Abrede spiegelte sich auch im tatsächlichen Verlauf wider. So wartete der Geschädigte auf den Angeklagten, um sich mit diesem zu schlagen. Der Angeklagte wiederum lief genau zu diesem Zweck auf den Geschädigten zu. Der Vereinbarung von Zeit und Ort bedurfte es nicht und wäre auch auf Grund ihrer Unterbringung in verschiedenen Häusern nicht sinnvoll gewesen.

[Rn. 8] 2. Die durch den Angeklagten in der ersten Phase des Geschehens durch seinen wuchtigen und seinen Gegner niederstreckenden Faustschlag begangene Körperverletzung war nicht rechtswidrig. Die Kontrahenten waren stillschweigend davon ausgegangen, dass es bei ihrer Auseinandersetzung zu gegenseitigen Schlägen, insbesondere auch Faustschlägen in das Gesicht, gegen den Kopf und den Körper mit entsprechenden Verletzungen kommen würde. Der Geschädigte hatte stillschweigend und wirksam in solche Körperverletzungshandlungen eingewilligt.

[Rn. 9] Jeder Rechtsgutträger – seine Einwilligungsfähigkeit vorausgesetzt – kann in diesem Umfang über das Rechtsgut seiner körperlichen Unversehrtheit disponieren (vgl. bereits BGH, Urteil vom 12. Mai 2020 – 1 StR 368/19 Rn. 41 ff. zu 14- bzw. 15-jährigen Kontrahenten). Dies gilt auch für in einer Justizvollzugsanstalt einsitzende Strafgefangene. Das beabsichtigte Geschehen war daher einer rechtswirksamen Einwilligung zugänglich (§ 228 StGB).“

Beteiligung an einer Schlägerei § 231 StGB

Zur Frage, wie eine Schlägerei zu definieren ist, äußert sich der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.01.2022 zum Aktenzeichen 4 StR 430/21 wie folgt:

„[Rn 6] a) Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken [...]. Ein beiderseits handgreiflich geführter Streit zwischen zwei Personen wird zu einer Schlägerei, wenn ein Dritter hinzukommt und gegen eine der beiden Personen körperlich aktiv wird [...]. Die für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Schlägerei erforderlichen wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen mehr als zwei Personen müssen indes nicht gleichzeitig begangen werden. Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB kann auch anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, zwischen diesen Vorgängen aber ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne „Zweikämpfe“ nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist [...]. Unter einem von mehreren verübten Angriff im Sinne von § 231 Abs. 1 2. Alt. StGB ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen; bei den Angreifenden muss Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens vorliegen [...]. Als objektive Bedingung der Strafbarkeit setzt § 231 StGB ferner den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) als besondere Folge der Schlägerei oder des von mehreren verübten Angriffs voraus. Diese Folge braucht nicht vom Vorsatz oder der Fahrlässigkeit eines der Beteiligten umfasst und nicht durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden zu sein. Erforderlich ist insoweit lediglich ein ursächlicher Zusammenhang im strafrechtlichen Sinn zwischen dem Gesamtvorgang der Schlägerei oder des Angriffs und der schweren Folge; auf eine Ursächlichkeit der einzelnen Tatbeiträge der Beteiligten kommt es nicht an [...]. Die Ursache der schweren Folge darf aber nicht vor oder nach der Schlägerei bzw. dem Angriff gesetzt worden sein [...].“

Körperverletzung mit Todesfolge § 227 Abs. 1 StGB

Mit Urteil vom 26.03.2025 entschied der BGH zum Aktenzeichen 2 StR 566/24 einen Fall, bei welchem durch eine Exzesshandlung eines Mittäters bei einer gemeinschaftlichen Körperverletzung die Todesfolge beim Opfer eintrat:

„[Rn. 12] Bei einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung setzt die Strafbarkeit eines Mittäters wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB nicht voraus, dass er selbst eine unmittelbar zum Tod des Opfers führende Verletzungshandlung ausführt. Es reicht vielmehr aus, dass der Mittäter aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft einen Beitrag zum Verletzungsgeschehen geleistet hat. Dabei ist im Grundsatz weiter erforderlich, dass die Handlung des anderen im Rahmen des gegenseitigen ausdrücklichen oder  stillschweigenden Einverständnisses liegt und dem Täter hinsichtlich des Erfolgs Fahrlässigkeit zur Last fällt [...].

[Rn. 13] Ist der Todeserfolg durch einen über das gemeinsame Wollen hinausgehenden und deshalb als Exzesshandlung zu qualifizierenden Gewaltakt verursacht worden, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Zurechnung des Todes als qualifizierender Erfolg gemäß § 227 Abs. 1 StGB dann in Betracht, wenn den gemeinschaftlich verübten Gewalthandlungen, die der todesursächlichen Exzesshandlung vorausgegangen sind, bereits die spezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs anhaftet. Dies ist von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs in objektiver Hinsicht etwa in Fällen bejaht worden, in welchen das Opfer durch die mittäterschaftlich begangene Körperverletzung in eine Lage geriet, in der es nachfolgenden Einwirkungen eines gewaltbereiten Tatbeteiligten schutzlos ausgeliefert war [...] oder in denen dem vom gemeinsamen Willen aller Mittäter getragenen Angriff nach den ihn kennzeichnenden konkreten tatsächlichen Gegebenheiten die naheliegende Möglichkeit einer tödlichen Eskalation innewohnte [...].“

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