Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Wir helfen Ihnen

Sollten Sie bei Ihrer Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht haben, dann sind wir gern für Sie bereit, die notwendigen Schritte zu gehen, um eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstellen. Hierzu arbeiten wir intensiv mit erfahrenen Steuerberatern zusammen.

Strafen bei der Steuerhinterziehung

Das Gesetz sieht in § 370 AO eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe bei einer Steuerhinterziehung vor. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren Haft.

Voraussetzungen für die Straffreiheit

Als Fachanwalt für Strafrecht erstellen wir für Sie die Selbstanzeige.
Die bisherige Steuererklärung muss korrigiert und die Einnahmen müssen fehlerfrei und vollständig gegenüber dem Finanzamt nacherklärt werden. Dazu benötigen wir alle relevanten Bankunterlagen, wie zum Beispiel

  • Kontoauszüge
  • Transaktionslisten
  • Aufstellung aller privaten Veräußerungsgeschäfte
  • Depotbestandsaufstellungen

Diese Unterlagen können wir für Sie diskret auch aus dem Ausland / Schweiz anfordern. Sie brauchen sich darum nicht zu kümmern.

Weiterhin ist es notwendig, dass die Steuern und Zinsen fristgerecht gezahlt werden.

Eile ist geboten

Die Selbstanzeige muss erklärt werden, bevor die Finanzbehörden die Steuerhinterziehung entdecken. Bei komplexen Fällen mit einer drohenden Tatentdeckung besteht die Möglichkeit, eine grobe Schätzung der nicht erklärten Einnahmen mit einem „Sicherheitszuschlag“ zu erklären. Auch hier müssen die anfallenden Steuern und Zinsen sofort gezahlt werden.

So arbeiten wir

Mit strengster Diskretion und langjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet werden alle Fälle professionell, schnell und vertraulich bearbeitet. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht vertreten wir Sie bundesweit bei der Erstellung der strafbefreienden Selbstanzeige bei einer Steuerhinterziehung.

Sie erreichen Herrn Reinhard Röthig, Fachanwalt für Strafrecht, in

Kanzlei Zwickau
0375 / 677 93 34 oder 
0375 / 677 97 30

Kanzlei Chemnitz
0351 / 450 44 38

Kanzlei Dresden
0351 / 450 44 38

Bewertungen

Strafrecht Aktuell

| Strafrecht
Verwendung von Hakenkreuz-Abbildung bei Kritik an Corona-Maßnahmen

KG, Urt. v. 30.09.2024 – 2 ORs 14/24

Leitsatz des Gerichts: Die Veröffentlichung eines Fotos, auf welchem…

| Strafrecht
K.O.-Tropfen

StGB § 177 Abs. 8 Nr. 1

Sogenannte K.O.-Tropfen stellen weder für sich genommen noch bei Verabreichung in…

Pressespiegel

Auch wenn wir stets diskret agieren, gibt es Fälle, die die Öffentlichkeit interessieren und die Presse reflektiert.

zum Pressespiegel