Verkehrsstrafrecht

Zum Verkehrsstrafrecht zählen insbesondere folgende Straftatbestände: die Nötigung (§ 240 StGB), die fahrlässige Körperverletzung ( § 229 StGB), die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), die gefährlichen Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) und der Vollrausch (§ 323a StGB).

Eine Verteidigung in Verkehrsstrafverfahren erscheint bei erster oberflächlicher Betrachtung meist aussichtslos. Die Einarbeitung eines Rechtsanwaltes in den Fall ergibt häufig auch hier Anhaltspunkte, die dem Mandanten effektiv helfen. Manchmal kann auch der gesamte Strafvorwurf zu Fall gebracht werden.

Hauptaugenmerk eines Anwalts, der die Verteidigung bei Verkehrsstraftaten übernommen hat, muss es entweder sein, den Entzug der Fahrerlaubnis oder die Verhängung des Fahrverbots zu verhindern. Kann der Rechtsanwalt nicht den Entzug der Fahrerlaubnis verhindern, so muss es das Ziel sein, eine möglichst kurze Sperre zu erreichen. Denn gerade in Zeiten, welche von hoher Arbeitslosigkeit geprägt sind, kann ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis die berufliche Existenz zerstören, mit der Folge, dass es auch zu erheblichen Spannungen innerhalb der Familie des Fahrers kommen kann.

Weitere Problemfelder, welche in Verkehrsstrafverfahren auftreten können, sind die Beweisverwertungsverbote. Bei der Prüfung durch einen Rechtsanwalt wird beispielsweise kontrolliert, ob eine Belehrung des Beschuldigten stattgefunden hat. Auch wenn Sie noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren und keine Aussagen vor der Polizei tätigen.

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