NCMEC und Kinderpornografie

Das Versenden / Hochladen / Ansehen von kinderpornografischen Inhalten auf diversen

  • Social-Media-Plattformen wie X (ehem. Twitter), Instagram, TikTok, Snapchat, WhatsApp, Telegram, Facebook u.v.m.;
  • Streaming- und Videodiensten wie YouTube und Twitch u.v.m.; sowie
  • E-Mail-Plattformen wie web.de, Google Mail, GMX, T-online-Mail usw.;

wird heutzutage massiv verfolgt und in den jeweiligen Benutzerrichtlinien der Plattformen ausdrücklich untersagt. Ziel ist, den sexuellen Missbrauch oder die Ausbeutung von Kindern, welche dargestellt werden, zu unterbinden.

Accounts, welche nach Prüfung durch sogenannte Algorithmen, Bots o.ä. auch nur verdächtigt werden, kinderpornografische Inhalte angesehen / verschickt / hochgeladen zu haben, oder aber Accounts, welche für solche Inhalte von Dritten gemeldet werden, werden häufig sofort gesperrt und der Nutzer darüber benachrichtigt. Der Nutzer hat dann die Möglichkeit - insbesondere bei falscher Verdächtigung - den Support der Anbieter zu kontaktieren und gegebenenfalls eine Richtigstellung zu erreichen.

Manchmal sind die Nutzer selbst sich gar nicht bewusst, dass sie möglicherweise Inhalte versandt / erhalten / hochgeladen haben, welche als kinderpornografische Darstellungen kategorisiert werden können. Der jeweilige Nutzer muss nicht einmal von sich aus die kinderpornografischen Inhalte besessen / verbreitet haben. Es reicht aus, wenn Sie sich in einer Gruppe – zum Beispiel bei WhatsApp – befinden und eines der Mitglieder ein Bild (das kann im Fall von Minderjährigen sogar ein Bild von sich selbst sein) an die Gruppe verschickt, welches kinderpornografische Inhalte darstellt oder darstellen könnte. Bereits Bilder von Minderjährigen in auffällig figurbetonten / geschlechtsbetonten Haltungen (Beispiel: für Urlaubsbilder am Meer / Pool gewissen Posen zeigen) werden als potentiell kinderpornografische Inhalte eingestuft. Sobald Sie ein solches Bild erhalten, sind Sie im Besitz (potentiell) kinderpornografischer Inhalte.

Einige Anbieter, insbesondere solche, die ihre Server in den USA haben, sind verpflichtet, jegliche Accounts, welche unter Verdacht stehen, kinderpornografische Inhalte zu verbreiten, sofort im jeweiligen Land den zuständigen Behörden zu melden. Hier kommt die Organisation NCMEC ins Spiel:

NCMEC – So erfolgt u. a. die Einleitung von Ermittlungen wegen Kinderpornografie bzw. Jugendpornografie

NCMEC bedeutet „National Centre for Missing and Exploited Children“ und ist eine US-amerikanische gemeinnützige Organisation, welche sich für vermisste und ausgebeutete Kinder einsetzt.

Auf Grund eines Bundesgesetzes sind US-amerikanische Provider verpflichtet, dort bekannt gewordene strafrechtlich relevante Sachverhalte an die halbstaatliche („non-profit“) Organisation „National Center for Missing and Exploited Children“ (NCMEC) weiterzuleiten. Das NCMEC nimmt darüber hinaus auch Hinweise von Privatpersonen im Zusammenhang mit Straftaten gegen Kinder an.

Alle beim NCMEC eingehenden Hinweise werden dort gesichtet und münden in standardisierte Berichte („CyberTipline Reports"), die an jene Behörden in den USA und im Ausland weitergeleitet werden, die für die weiteren Ermittlungen zuständig sind.

Aus den CyperTipline Reports und den Beweismitteln ergeben sich alle für die Prüfung der strafrechtlichen Relevanz sowie die weiteren Ermittlungen erforderlichen Informationen. Aufgrund dieses Vorgehens werden dann in Deutschland die entsprechenden Ermittlungen und Wohnungsdurchsuchungen durchgeführt.

Bewahren Sie Ruhe und kontaktieren Sie umgehend mich als Strafverteidiger. Bitte tätigen Sie keine Erklärungen oder anderweitige Aussagen. Schweigen ist das Gebot der Stunde!

Beachten Sie, dass der Straftatbestand der Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften gemäß § 184 b StGB seit dem 01.07.2021 strafverschärft bzw. der Strafrahmen erhöht wurde und eine Mindeststrafe von einem Jahr Haft vorsieht.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich bundesweit Beschuldigte und Angeklagte, gegen welche hinsichtlich des Vorwurfs der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes von kinderpornografischen Schriften gemäß § 184 b StGB ermittelt wird.

Ohne vorherige Absprache mit einem Anwalt sollten Sie keine Aussage machen. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie aufbauen.

Mit umfangreicher Erfahrung und durch strenge Diskretion werden die Fälle vertraulich behandelt.

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