Betäubungsmittelstrafrecht

Betäubungsmittel - kurz BtM - im Sinne des Betäubungsmittelgesetztes - kurz BtMG - sind alle diejenigen Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführt sind. Als häufigste Betäubungsmittel sind hier zu nennen:

  • Crystal als Amphetamin
  • Cannabis, meist in Form von Marihuana, Haschisch oder Haschischöl
  • Ecstasy als Methylendioxymethamfetamin (MDMA) Analyse
  • LSD als Lysergid
  • Kokain
  • Methadon als Substitutionsmittel
  • Morphin, meist in der Form von Morphium, Opium, Heroin und Codein
  • Legal Highs
  • synthetische Cannabinoide

Wichtig ist hier, dass der erlaubnislose Besitz von Betäubungsmittel ebenso strafbar ist wie jede Form des Verkehrs mit selbigen. Die Strafvorschriften, welche den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmittel regeln, befinden sich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Die Straftatbestände sind abschließend in den §§ 29 bis 30b BtMG geregelt. Der Grundtatbestand ist in § 29 BtMG aufgeführt. Danach wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer u.a. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

Nicht geringe Menge

Das BtMG sieht bei einigen Straftatbeständen eine Strafmilderung oder auch die Möglichkeit des Absehens von einer Bestrafung vor, wenn die Betäubungsmittel für den Eigenverbrauch bestimmt sind und diese sich in einer "geringen Menge" befinden. Ebenso kommt es zu einer Strafverschärfung, wenn bei einigen Tathandlungen eine "nicht geringe Menge" vorliegt. Bei der Begriffsbestimmung "nicht geringe Menge" gilt es zu beachten, dass es für die Erfüllung dieses Merkmals nicht auf die Gewichtsmenge, sondern auf die Höhe des Wirkstoffgehaltes, die Reinheit und die Qualität des Betäubungsmittels ankommt.

Levomethamphetamin ist keine harte Droge mehr

Der BGH hat in seinem Urteil vom 10. August 2023 zum Aktenzeichen 3 StR 462/22 neue Aussagen zum Thema Levomethamphetamine (auch L-Methamphetamine) getroffen, welche die zukünftige Rechtsprechung prägen werden. Folgende Aussagen finden sich unter Anderem in dem Urteil:

„[...] [Rn. 6] 1. Der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG für Levometamfetamin beträgt- 50 Gramm der wirkungsbestimmenden Base. Dies beruht auf Folgendem:

[...]

[Rn. 9] aa) Levometamfetamin findet sich als weiterverwendbares „Abfallprodukt“ des Herstellungsprozesses von Metamfetamin vor allem in kristalliner Form sowohl als Reinstoff als auch in Gemischen mit Metamfetamin auf dem illegalen Drogenmarkt. [...] Aussehen und Konsistenz ähneln Metamfetamin in Gestalt des sogenannten „Crystal-Meth“ und sind selbst für den durchschnittlichen Konsumenten sowie für im Umgang mit dem Stoff wenig erfahrene Betäubungsmittelhändler beim Erwerb kaum unterscheidbar.

[Rn. 10] bb) Levometamfetamin wird wie Metamfetamin geschluckt, geschnupft oder geraucht, seltener injiziert oder rektal konsumiert. Es überwindet die Blut-Hirn-Schranke und wirkt auf das zentrale Nervensystem hauptsächlich durch selektive Ausschüttung von Noradrenalin und eine daraus resultierende Aktivitätssteigerung des Sympathikus bei gleichzeitiger Verhinderung der natürlicherweise stattfindenden Inaktivierung der Neurotransmitter durch Rückspeicherung in ihre Speichervesikel und Hemmung ihres enzymatischen Abbaus. Dies führt zu einem Gefühl körperlichen Wohlbefindens, einer Antriebssteigerung, Euphorie und einer Unterdrückung von Hunger- und Erschöpfungsempfinden.

[Rn. 11] Als Nebenwirkungen des Konsums können Angstzustände, Schlaflosigkeit, Schwindel, Kopfschmerzen, Essstörungen, Bluthochdruck, Herzrasen, Übelkeit, Magenkrämpfe, Schwitzen, Muskelverspannungen und Zittern auftreten.

[Rn. 12] [...]  Im Vergleich zu Metamfetamin ist bei Levometamfetamin jedoch eine deutlich geringere psychoaktive Wirksamkeit feszustellen. [...]“

Cannabisgesetz zum 01.04.2024

Wie mittlerweile bekannt sein sollte, ist am 01.04.2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) in Kraft getreten.

Im Ergebnis werden nichtsynthetisches THC und Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) eingestuft. Somit ist zukünftig der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, der Anbau von bis zu 3 Cannabispflanzen oder der Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis pro Person nicht mehr strafbar. Der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Anbau und die Weitergabe an volljährige Mitglieder in Anbauvereinigungen ist auch möglich.

Aber aufgepasst: Für Jugendliche unter 18 Jahren ist der Besitz, Anbau und Konsum von Cannabis weiterhin verboten. Solche Taten werden aber nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Es gilt jetzt: Was für Erwachsene strafbar ist, ist auch für Jugendliche strafbar. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten von Jugendlichen, welche gegen die geltenden Regelungen verstoßen, werden von der Polizei informiert und aufgefundenes Cannabis muss sichergestellt werden. Die Polizei ist außerdem verpflichtet, bei der örtlichen Jugendhilfe Meldung zu erstatten, wenn der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung besteht.

Die Weitergabe oder der Verkauf von Cannabis an Jugendliche unter 18 Jahren ist darüber hinaus strafbar.

 

Es ist zu beobachten, das in diversen strafrechtlichen Verfahren, bei welchen es bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Verurteilungen wegen Besitzes von Cannabis und anderer Vergehen im Zusammenhang mit Besitz, Verkauf oder/und Konsum von Cannabis gab, die zuständigen Gerichte neue Gesamtstrafen - zum Beispiel mit folgender Begründung - verhängt haben:

„Gegen die/den Verurteilte(n) wurde durch das o.g. Urteil auch aufgrund eines Sachverhaltes, der seit 01.04.2024 nicht mehr unter Strafe steht oder mit Geldbuße bedroht ist, eine Einzelstrafe i.H.v. ... Tagessätzen verhängt und bei der vorgenommenen Gesamtstrafenbildung berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der in diesem Urteil getroffenen Feststellungen zu den weiteren - nach wie vor strafbaren - Handlungen ist gemäß Art. 316p in Verbindung mit Art. 313 Abs. 4 S. 1 EGStGB eine neue Strafe festzusetzen.

Dabei wurden als maßgeblich die verhängte(n) Einzelstrafe(n) für die abgeurteilte(n) weiterhin strafbare(n) Gesetzesverletzung(en) unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen die/den Verurteilte(n) sprechenden Umstände bedacht.“

Insoweit ist davon auszugehen, dass Strafen, welche sich ausschließlich auf nicht mehr strafbare Handlungen beziehen, auf Antrag ausgesetzt und höhere Gesamtstrafen aufgrund der neuen Gesetzeslage gegebenenfalls herabgesetzt werden. Gern stehen wir Ihnen hierfür helfend zur Seite und prüfen, welches Vorgehen in Ihrem Fall möglich ist.

Die Inhalte des neuen Gesetzes sowie die Auswirkungen auf den Umgang mit Cannabis sind zu umfangreich, um sie hier ausführlich darzustellen. Ein FAQ zu häufig gestellten Fragen rund um das neue Gesetz, insbesondere auch zum privaten Eigenanbau, zu Anbauvereinigungen und zu den Mengen, welche man jetzt besitzen darf, finden Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums. Diese Seite erreichen Sie mit Klick auf die Überschrift „Cannabisgesetz zum 01.04.2024“ weiter oben.

 

Einige Beispiele für Gerichtliche Entscheidungen rund um das Thema Cannabis:

 

Bezüglich der Mengen, die besessen werden dürfen, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.04.2024 zum Aktenzeichen 1 StR 106/24 (LG Ulm) folgendes ausgesagt:

„Der Grenzwert der nicht geringen Menge für Tetrahydrocannabinol im Sinne von § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG beträgt 7,5 g.“

 

Das bayerische Oberlandesgericht äußerte sich mit Beschluss vom 08.04.2024 zum Aktenzeichen 203 StRR 39/24 zum Versuch des Inverkehrbringens von Konsumcannabis durch Wegwerfen wie folgt:

1. Die neue gesetzliche Bestimmung von § 34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG erfasst das bewusste Wegwerfen von Konsumcannabis im öffentlichen Straßenraum, auch wenn es vor dem 1. April 2024 erfolgte. (Rn. 11 – 13)

2. Die Tat ist vollendet, wenn der Dritte Zugriff erlangt hat. Das Versuchsstadium ist erreicht, sobald der Täter die Betäubungsmittel für andere zugreifbar zurücklässt. (Rn. 12)

3. Die Entscheidung über die Anordnung der Einziehung von Konsumcannabis steht nach § 37 S. 1 KCanG im Ermessen des Gerichts. Im Urteil bedarf es mit Blick auf die Regelung von § 3 KCanG Ausführungen des Tatrichters zur Ermessensausübung bei der Einziehung von sichergestelltem Konsumcannabis. (Rn. 17)

 

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 30.04.2024 zu den Aktenzeichen 5 Ws 67/24 - 121 GWs 38/24 auch in Bezug zum Kommunikationsdienst Encro-Chat entschieden:

„1. Auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls richtet, unterliegt nicht nur der angefochtene Haftverschonungsbeschluss, sondern auch der zugrunde liegende Haftbefehl der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht.

2. Die Straftatbestände des BtMG erfassen nach der am 1. April 2024 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) nicht mehr den Umgang mit Cannabis. Dieses wird strafrechtlich nicht länger als Betäubungsmittel behandelt.

3. Beweisergebnisse, die aus den Daten des Kommunikationsdienstes Encro-Chat gewonnen wurden und sich auf eine Tat des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge beziehen, können nach dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes im Strafverfahren nicht weiter verwertet werden, da § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG keine Katalogtat im Sinne des § 100b Abs. 2 StPO ist.

4. Es besteht kein nachvollziehbarer Grund, in Ansehung der geänderten Rechtslage den anerkannten Grenzwert der nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten (7,5 Gramm THC) neu zu bestimmen.“

Eigenkonsum

Der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln ist straflos. Dies darf jedoch nicht verwechselt werden mit dem Besitz von Betäubungsmittel zum Eigenkonsum, der grundsätzlich strafbar ist. So rechtfertigt der Nachweis von Betäubungsmitteln durch verschiedene Methoden im Haar, Urin oder Blut keine Verurteilung, wenn die Umstände vor dem Konsum (z.B. Erwerb oder Besitz) nicht bekannt sind. Ebenso wenig ist der bloße Besitz von Rauschgiftutensilien, wie Pfeife, Spritze, Löffel oder Filter mit Anhaftungen aus vorangegangenem Gebrauch strafbar. Auch der Besitz von Betäubungsmittelrückständen, sofern die Anhaftungen und Rückstände für sich allein zum menschlichen Konsum nicht mehr geeignet sind, ist nicht strafbar.

Verteidigungsstrategie

Die Auswahl eines Rechtsanwalts sollte in einem Betäubungsmittelverfahren schon frühzeitig in Betracht gezogen werden. Es sollte keine Aussage vor der Polizei, dem Zoll, der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter ohne die Beratung mit einem Anwalt stattfinden. Dies ist ein elementares Recht, welches jedem Beschuldigten bzw. Angeklagten zusteht. Auf dieses Recht sollten Sie auf gar keinen Fall verzichten.

Bei der Erstvernehmung wird dem Beschuldigten die Vorschrift des § 31 BtMG oftmals näher erläutert. Hiernach kann das Gericht die Strafe mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von der Strafe absehen, wenn der Täter durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Auch bei einer möglichen Aussagebereitschaft sollte ein Rechtsanwalt, am besten ein Fachanwalt für Strafrecht, mit hinzugezogen werden, da der Beschuldigte nicht weiß, welche Beweise die Polizei gegen ihn in der Hand hat. Eine solche "Aufklärungshilfe" kann auch noch nach erfolgter Akteneinsicht des Verteidigers im Ermittlungsverfahren erfolgen. Umgekehrt kann eine bereits gemachte Aussage nur schwer wieder entkräftet werden.

Therapie statt Strafe

Eine Besonderheit im Betäubungsmittelrecht ist das Zurückstellungsverfahren nach § 35 BtMG. Nach § 35 BtMG besteht die Möglichkeit, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Strafvollstreckung durch eine therapeutische Behandlung ersetzt werden kann. Hierbei sollte man stets auf die Erfahrungen eines Strafverteidigers zurückgreifen. Als Fachanwalt für Strafrecht kann ich Ihnen bei der Nennung unterschiedlichster Therapieeinrichtung sowie bei der Antragsstellung gern behilflich sein.

Verwertbarkeit von "Encro-Chat"; "SkyECC" und "Anom"-Daten in Verfahren

Daten aus „Encro-Chat“ und „SkyECC“ wurden jeweils in französischen Ermittlungsverfahren erhoben.

Die Verwertbarkeit dieser Daten ist bislang strittig und durch verschiedene Urteile bzw. Beschlüsse deutscher Gerichte unterschiedlich bewertet.

Am 19.10.2022 hat das Landgericht Berlin einen Vorlagebeschluss zum EuGH hinsichtlich der Verwertbarkeit von „Encro-Chat“-Daten erlassen. Die Entscheidung steht aus. Auch Entscheidungen des BVerfG zu „Encro“ bleiben abzuwarten. Verfassungsbeschwerden scheiterten bislang am unzureichenden Sachvortrag.

Der Krypto-Messengerdienst „Anom“ galt als angeblich abhörsicher und ermöglichte eine verschlüsselte Kommunikation. Diese App hatte allerdings den Zweck ausgetauschte Nachrichten abzufangen und mitzulesen. Nachrichten außerhalb der USA wurden gespiegelt und an einen zentralen Server weitergeleitet, welcher sich in einem unbekannten Drittstaat befand. Im Juni 2021 erteilten die US-amerikanischen Behörden der GenStA die Erlaubnis zur Verwendung der Daten.

Die Verwertbarkeit dieser Daten ist auch hier strittig.

 

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 30.04.2024 zu den Aktenzeichen 5 Ws 67/24 - 121 GWs 38/24 auch in Bezug zum Kommunikationsdienst Encro-Chat entschieden:

„1. Auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls richtet, unterliegt nicht nur der angefochtene Haftverschonungsbeschluss, sondern auch der zugrunde liegende Haftbefehl der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht.

2. Die Straftatbestände des BtMG erfassen nach der am 1. April 2024 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) nicht mehr den Umgang mit Cannabis. Dieses wird strafrechtlich nicht länger als Betäubungsmittel behandelt.

3. Beweisergebnisse, die aus den Daten des Kommunikationsdienstes Encro-Chat gewonnen wurden und sich auf eine Tat des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge beziehen, können nach dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes im Strafverfahren nicht weiter verwertet werden, da § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG keine Katalogtat im Sinne des § 100b Abs. 2 StPO ist.

4. Es besteht kein nachvollziehbarer Grund, in Ansehung der geänderten Rechtslage den anerkannten Grenzwert der nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten (7,5 Gramm THC) neu zu bestimmen.“

 

Im Gegensatz hierzu eine Entscheidung des OLG Hamburg mit Beschluss vom 13.05.2024 zum Aktenzeichen 1 Ws 32/24:

„1. Die Rechtmäßigkeit einer Verwertung von EncroChat-Daten vor dem 1. April 2024 wird durch die Neuregelungen des KCanG nicht berührt.

2. Nach Ansicht des Senats sprechen gute Gründe dafür, dass - es für die Verwertbarkeit nach § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die betroffenen Beweismittel Eingang in das Strafverfahren gefunden haben und dementsprechend- eine Verwertung von EncroChat-Daten, die vor dem 1. April 2024 rechtmäßig in entsprechender Anwendung des § 100e Abs. 6 StPO Eingang in ein Strafverfahren gefunden haben, auch dann zulässig bleibt, wenn nunmehr aufgrund des seit dem 1. April 2024 in Kraft befindlichen Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) aufgrund des Fehlens einer Katalogtat die Voraussetzungen des § 100e Abs. 6 StPO nicht mehr vorliegen.“

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