Betäubungsmittelstrafrecht
Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind alle diejenigen Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführt sind. Als häufigste Betäubungsmittel sind hier zu nennen:
- Crystal als Amphetamin
- Cannabis, meist in Form von Marihuana, Haschisch oder Haschischöl
- Ecstasy als Methylendioxymethamfetamin (MDMA) Analyse
- LSD als Lysergid
- Kokain
- Methadon als Substitutionsmittel
- Morphin, meist in der Form von Morphium, Opium, Heroin und Codein
- Legal Highs
- synthetische Cannabinoide
Wichtig ist hier, dass der erlaubnislose Besitz von Betäubungsmittel ebenso strafbar ist wie jede Form des Verkehrs mit selbigen. Die Strafvorschriften, welche den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmittel regeln, befinden sich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Die Straftatbestände sind abschließend in den §§ 29 bis 30b BtMG geregelt. Der Grundtatbestand ist in § 29 BtMG aufgeführt. Danach wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer u.a. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.
Nicht geringe Menge
Das BtMG sieht bei einigen Straftatbeständen eine Strafmilderung oder auch die Möglichkeit des Absehens von einer Bestrafung vor, wenn die Betäubungsmittel für den Eigenverbrauch bestimmt sind und diese sich in einer "geringen Menge" befinden. Ebenso kommt es zu einer Strafverschärfung, wenn bei einigen Tathandlungen eine "nicht geringe Menge" vorliegt. Bei der Begriffsbestimmung "nicht geringe Menge" gilt es zu beachten, dass es für die Erfüllung dieses Merkmals nicht auf die Gewichtsmenge, sondern auf die Höhe des Wirkstoffgehaltes, die Reinheit und die Qualität des Betäubungsmittels ankommt.
Levomethamphetamin ist keine harte Droge mehr
Der BGH hat in seinem Urteil vom 10. August 2023 zum Aktenzeichen 3 StR 462/22 neue Aussagen zum Thema Levomethamphetamine (auch L-Methamphetamine) getroffen, welche die zukünftige Rechtsprechung prägen werden. Folgende Aussagen finden sich unter Anderem in dem Urteil:
„[Rn. 6] 1. Der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG für Levometamfetamin beträgt- 50 Gramm der wirkungsbestimmenden Base. Dies beruht auf Folgendem:
[...]
[Rn. 9] aa) Levometamfetamin findet sich als weiterverwendbares „Abfallprodukt“ des Herstellungsprozesses von Metamfetamin vor allem in kristalliner Form sowohl als Reinstoff als auch in Gemischen mit Metamfetamin auf dem illegalen Drogenmarkt. [...] Aussehen und Konsistenz ähneln Metamfetamin in Gestalt des sogenannten „Crystal-Meth“ und sind selbst für den durchschnittlichen Konsumenten sowie für im Umgang mit dem Stoff wenig erfahrene Betäubungsmittelhändler beim Erwerb kaum unterscheidbar.
[Rn. 10] bb) Levometamfetamin wird wie Metamfetamin geschluckt, geschnupft oder geraucht, seltener injiziert oder rektal konsumiert. Es überwindet die Blut-Hirn-Schranke und wirkt auf das zentrale Nervensystem hauptsächlich durch selektive Ausschüttung von Noradrenalin und eine daraus resultierende Aktivitätssteigerung des Sympathikus bei gleichzeitiger Verhinderung der natürlicherweise stattfindenden Inaktivierung der Neurotransmitter durch Rückspeicherung in ihre Speichervesikel und Hemmung ihres enzymatischen Abbaus. Dies führt zu einem Gefühl körperlichen Wohlbefindens, einer Antriebssteigerung, Euphorie und einer Unterdrückung von Hunger- und Erschöpfungsempfinden.
[Rn. 11] Als Nebenwirkungen des Konsums können Angstzustände, Schlaflosigkeit, Schwindel, Kopfschmerzen, Essstörungen, Bluthochdruck, Herzrasen, Übelkeit, Magenkrämpfe, Schwitzen, Muskelverspannungen und Zittern auftreten.
[Rn. 12] [...] Im Vergleich zu Metamfetamin ist bei Levometamfetamin jedoch eine deutlich geringere psychoaktive Wirksamkeit feszustellen.“
Eigenkonsum
Der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln ist straflos. Dies darf jedoch nicht verwechselt werden mit dem Besitz von Betäubungsmittel zum Eigenkonsum, der grundsätzlich strafbar ist. So rechtfertigt der Nachweis von Betäubungsmitteln durch verschiedene Methoden im Haar, Urin oder Blut keine Verurteilung, wenn die Umstände vor dem Konsum (z.B. Erwerb oder Besitz) nicht bekannt sind. Ebenso wenig ist der bloße Besitz von Rauschgiftutensilien, wie Pfeife, Spritze, Löffel oder Filter mit Anhaftungen aus vorangegangenem Gebrauch strafbar. Auch der Besitz von Betäubungsmittelrückständen, sofern die Anhaftungen und Rückstände für sich allein zum menschlichen Konsum nicht mehr geeignet sind, ist nicht strafbar.
Verteidigungsstrategie
Die Auswahl eines Rechtsanwalts sollte in einem Betäubungsmittelverfahren schon frühzeitig in Betracht gezogen werden. Es sollte keine Aussage vor der Polizei, dem Zoll, der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter ohne die Beratung mit einem Anwalt stattfinden. Dies ist ein elementares Recht, welches jedem Beschuldigten bzw. Angeklagten zusteht. Auf dieses Recht sollten Sie auf gar keinen Fall verzichten.
Bei der Erstvernehmung wird dem Beschuldigten die Vorschrift des § 31 BtMG oftmals näher erläutert. Hiernach kann das Gericht die Strafe mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von der Strafe absehen, wenn der Täter durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Auch bei einer möglichen Aussagebereitschaft sollte ein Rechtsanwalt, am besten ein Fachanwalt für Strafrecht, mit hinzugezogen werden, da der Beschuldigte nicht weiß, welche Beweise die Polizei gegen ihn in der Hand hat. Eine solche "Aufklärungshilfe" kann auch noch nach erfolgter Akteneinsicht des Verteidigers im Ermittlungsverfahren erfolgen. Umgekehrt kann eine bereits gemachte Aussage nur schwer wieder entkräftet werden.
Therapie statt Strafe
Eine Besonderheit im Betäubungsmittelrecht ist das Zurückstellungsverfahren nach § 35 BtMG. Nach § 35 BtMG besteht die Möglichkeit, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Strafvollstreckung durch eine therapeutische Behandlung ersetzt werden kann. Hierbei sollte man stets auf die Erfahrungen eines Strafverteidigers zurückgreifen. Als Fachanwalt für Strafrecht kann ich Ihnen bei der Nennung unterschiedlichster Therapieeinrichtung sowie bei der Antragsstellung gern behilflich sein.
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