Sexualstrafrecht

Ein besonderes Rechtsgebiet innerhalb des Strafrechts ist das Gebiet der Sexualstrafdelikte. Es umfasst sämtliche Straftatbestände gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

Der Vorwurf einer Sexualstraftat ist für die beschuldigte Person eine sensible und heikle Angelegenheit. Dies nicht nur auf Grund der empfindlichen Strafen, denn bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sorgt für Schwierigkeiten im sozialen Umfeld.

Anwendungsgebiete des Sexualstrafrechts

Die Strafbestimmungen befinden sich in den §§ 174 bis 183 StGB.

Hierzu zählen

  • sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174 StGB,
  • sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken- und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 174 a StGB,
  • sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 174 b StGB,
  • sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses § 174 c StGB,
  • sexueller Missbrauch von Kindern § 176 StGB,
  • sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind § 176 a StGB,
  • Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern § 176 b StGB,
  • schwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 176 c StGB,
  • sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176 d StGB,
  • Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
  • § 176 e StGB,
  • sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (mit Todesfolge)
  • §§ 177 und 178 StGB,
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180 StGB,
  • Ausbeutung von Prostituierten § 180 a StGB,
  • Zuhälterei § 181 a StGB;
  • sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 182 StGB,
  • exhibitionistische Handlungen § 183 StGB.

Zudem spielt der immer größer werdende Anwendungsbereich des Internets eine große Rolle auf diesem Gebiet.

So steht der Besitz von Kinderpornographie nach § 184 b StGB (siehe auch Selbstanzeige bei Kinderpornografie) sowie Jugendpornographie nach § 184 c StGB unter Strafe. Als eine strafbare Handlung gilt es, wenn man entsprechend Dateien auf einem USB-Stick, der Festplatte oder anderen Speichermedien speichert bzw. verbreitet.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bin ich unter Anderem auf Sexualstrafrecht spezialisiert und vertrete bundesweit Beschuldigte und Angeklagte, gegen welche hinsichtlich des Vorwurfes eines Sexualdeliktes ermittelt wird.

Ohne vorherige Absprache mit einem Anwalt und Spezialist auf dem Gebiet des Sexualstrafrechtes sollten Sie keine Aussage machen. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie aufbauen.

Mit umfangreicher Erfahrung und durch strengste Diskretion werden die Fälle vertraulich behandelt.

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