Steuerstrafrecht

Häufig wird die Frage aufgeworfen, ob die Finanzverwaltung überhaupt in der Lage ist, alle Verfahren wegen Steuerhinterziehung zu betreiben. Die Leistungsfähigkeit der Steuerfahndung sollte jedoch nicht unterschätzt werden.

Ein Steuerstrafverfahren wird meistens durch das Ergebnis einer Außenprüfung (früher: Betriebsprüfung) eingeleitet. Ebenso bieten Anzeigen von entlassenen Mitarbeitern, Geschäftspartnern, enttäuschten Liebschaften, anonymen Strafanzeigen von Konkurrenzfirmen oder auch Scheidungsverfahren und Erbstreitigkeiten Anlass für ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren. Ferner dient auch die in § 27b UStG nominierte Umsatzsteuernachschau als verstärkte Erkenntnisquelle für das Steuerstrafverfahren.

Die Umsatzsteuer - Nachschau ermöglicht es den Mitarbeitern von Finanzbehörden, auch ohne vorherige Ankündigung bzw. auch ohne vorherige richterliche Kontrolle die Geschäftsräume zu betreten und Auskünfte sowie die Vorlage von Unterlagen zu verlangen. Bei dieser Methode wird stark auf den Überraschungseffekt gesetzt, um die Finanzbehörde in die Lage zu versetzen, den „verdächtigen Steuerpflichtigen“ scharf zu kontrollieren. Bei dieser Kontrolle steht dem Betroffenen das Recht zu, seine Aussage zu verweigern. Ebenso braucht er nicht bei diesem Besteuerungsverfahren mitzuwirken. Sollte eine solche Umsatzsteuer – Nachschau stattfinden, sollte sofort der Rechtsanwalt informiert werden.

Ergibt sich jedoch während der Betriebsprüfung der Verdacht einer Straftat, für deren Ermittlungen die Finanzbehörde zuständig ist, so ist die für die Bearbeitung dieser Straftat zuständige Behörde sofort zu benachrichtigen. Es dürfen die Ermittlungen gegen den Steuerpflichtigen erst dann fortgesetzt werden, wenn ihm die Einleitung des Strafverfahren mitgeteilt wurde. Der Beschuldigte ist dabei, soweit die Feststellungen auch für Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden können, darüber zu belehren, dass seine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren nicht mehr erzwungen werden kann. Eine solche Belehrung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen und auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Wird eine solche Belehrung bewusst oder unbewusst unterlassen, unterliegen die Erkenntnisse des Betriebsprüfers dem Verwertungsverbot.

Daher sollte jeder Mitarbeiter oder Firmeninhaber, der bei einer Durchsuchung anwesend ist, sofort einen Strafverteidiger kontaktieren. Betroffene befinden sich in solchen Situationen oft in einer psychisch außergewöhnlichen belastenden Stresssituation. Dies hat zur Folge, dass man nicht einmal mehr in der Lage ist, über einfach und klar gestellte Fragen des Verteidigers Auskunft zu geben.

Man muss sich auch im Klaren darüber sein, dass man die Durchsuchung und Beschlagnahme vor Ort in der konkreten Situation nicht mehr aufhalten kann. Darüber muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten aufklären. Der Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Strafrecht muss vor Ort die Lage sondieren und beruhigen. Ebenso sollte der Anwalt darauf achten, dass ein sehr ausführliches und genaues Beschlagnahmeverzeichnis angelegt wird. Nur so können im Nachgang Gegenstände ausreichend bestimmt und herausverlangt werden, deren Herausgabe für die betriebliche Fortführung unumgänglich sind.

Steuervorteil großen Ausmaßes

Mit Urteil vom 14. Oktober 2025 entschied der BGH zum Aktenzeichen 1 StR 445/24 zum Thema, welche Steuervorteile als Vorteile "großen Ausmaßes" im Sinne des § 370 AO anzusehen sind:

AO § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchst. b, § 182 Abs. 1 Satz 1 StGB § 78a

1. Ein durch unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO erlangter Steuervorteil (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO) erfüllt die Voraussetzungen eines großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO, wenn die einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zugunsten der Feststellungsbeteiligten um mindestens 140.000 Euro abweichend von den tatsächlich erzielten Einkünften festgestellt sind.

2. Zum Verjährungsbeginn von Steuerstraftaten wegen unrichtiger Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchst. b AO.

Sie haben noch Fragen zum Steuerstrafrecht oder möchten einen Strafverteidiger?

Bewertungen

Strafrecht Aktuell

| Strafrecht
Cum-Ex-Geschäfte, hier: Einziehung von Tatlohn

StGB § 76a Abs. 1 Satz 1; StPO § 435

Beantragt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nach Eintritt…

| Strafrecht
Kurzarbeitergeld - Subventionsbetrug

StGB § 264 Abs. 8 Satz 1

Kurzarbeitergeld ist keine Subvention im Sinne des Subventionsbetrugstatbestandes.

Pressespiegel

Auch wenn wir stets diskret agieren, gibt es Fälle, die die Öffentlichkeit interessieren und die Presse reflektiert.

zum Pressespiegel