Anforderungen an Vertretungsvollmacht für Berufungsverhandlung

| Strafrecht

StPO § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1

Eine Erklärung, mit welcher der Angeklagte dem Verteidiger Vollmacht zur Vertretung, auch im Fall der Abwesenheit des Angeklagten, in allen Instanzen - ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung - erteilt hat, genügt den Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten Vertretungsvollmacht.

BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 3 StR 386/21 - OLG Düsseldorf

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