StGB § 20
„[Rn. 9] 1. Für die Frage eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit kommt es darauf an, in welcher Weise sich die festgestellte und unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumierende psychische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr eine konkretisierende Darlegung des Zusammenhangs zwischen dem diagnostizierten Störungsbild und der festgestellten Tat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 6 StR 564/24 Rn. 9; Beschluss vom 30. August 2022 – 4 StR 215/22 Rn. 8; Beschluss vom 4. Dezember 2018 ‒ 4 StR 443/18 Rn. 6 mwN; LK-StGB/Cirener, 13. Aufl. 2022, § 63 Rn. 74).“
BGH, Beschluss vom 29.01.2025 - 4 StR 500/24 - LG Frankenthal