Ausbeuterische Zuhälterei

| Strafrecht

StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1

„[...] Denn eine Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass dem Opfer in objektiver Hinsicht ein erheblicher Teil der Einnahmen entzogen wird und dies bei ihm zu einer gravierenden Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit führt, die geeignet ist, die Lösung aus der Prostitution zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2002 - 4 StR 66/02, NStZ-RR 2002, 232, 233; Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 297/13, NStZ 2014, 453 Rn. 15; Beschluss vom 29. Januar 2020 - 4 StR 87/19, NStZ 2021, 538 Rn. 8). Hiervon ist ohne Weiteres auszugehen, wenn die Prostituierte ihre gesamten Einnahmen abgeben muss und nur gelegentlich geringe Summen zurückerhält. Abgaben in Höhe von 50 % der Einnahmen können die Annahme einer Ausbeutung nahelegen (BGH, Urteile vom 3. März 1999 - 2 StR 608/98, BGHR StGB § 181a Abs. 1 Nr. 1 Ausbeuten 4; vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 297/13, NStZ 2014, 453 Rn. 15; jeweils mwN). [...]“

BGH, Beschluss vom 24.01.2023 - 3 StR 418/22 - LG Düsseldorf

 

 

Zurück