Ausbildung von Polizeikräften und Anwendungsbereich des WaffG

| Strafrecht

§§ 6 Abs. 1 Satz 1; 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG

„[Rn. 25] cc) Nach der noch zu § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG aF zu Bundeswehrsoldaten ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der für die inhaltsgleiche Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG für Beamte der Landespolizeien abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, liegt eine dienstliche Tätigkeit vor, wenn sie zu dem allgemeinen Aufgabenbereich des Bediensteten gehört oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht, nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung erscheint und von dem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen. Dabei macht nicht jeder Verstoß gegen Dienstvorschriften oder gegen eine klare Befehlslage den Umgang mit Waffen zu einem außerdienstlichen „Privatverhalten“. Eine solche, allgemeinen Vorschriften unterfallende Handlung liegt demgegenüber namentlich dann vor, wenn sie in keinem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht oder wenn sie nicht auf die – wenngleich unter Umständen vorschriftswidrige – Erfüllung der dem Bediensteten nach dienstlicher Stellung und allgemeiner Zuständigkeit obliegenden Pflichten oder die Erreichung dienstlicher Zwecke gerichtet ist, sondern allein privaten Zwecken dient (BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 – 2 StR 371/02, BGHSt 48, 213, 220 f.). Ob ein Verhalten des Bediensteten sich (noch) als dienstliche Handlung oder als Privathandlung darstellt, kann nicht pauschal anhand allgemeiner Kriterien beurteilt werden; die gebotene Grenzziehung setzt vielmehr regelmäßig und insbesondere in Zweifelsfällen eine umfassende Prüfung der jeweils konkreten Umstände voraus (BGH aaO S. 221)“

BGH, Urteil vom 26.08.2026 - 5 StR 401/25 - LG Dresden

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