Aussagetätigkeit eines Zeugen - Sachverständigengutachten

| Strafrecht

StPO § 244 Abs. 4 S. 1

„[Rn. 11] 1) Die Beweisbehauptung hat eine medizinische Diagnose und ihre etwaige Auswirkung auf die Aussagekompetenz zum Gegenstand. Die erforderliche eigene Sachkunde zu der Erstellung der medizinischen Diagnose und ihren etwaigen Auswirkungen hat die Strafkammer nicht hinreichend dargelegt, sondern – den Beweisantrag verkürzend – allein darauf abgestellt, für die Beurteilung der Aussagekompetenz keines Sachverständigen zu bedürfen. Zwar ist die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit der Aussage ureigene Aufgabe des Tatgerichts, das diese grundsätzlich aufgrund eigener Sachkunde bewältigen kann und muss. Anderes gilt aber, wenn besondere Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht. Hierzu können deutliche Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung gehören, da deren Diagnose und die Beurteilung von deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit spezifisches Fachwissen erfordern, das nicht Allgemeingut von Richtern ist (s. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 – 3 StR 302/21, NStZ 2022, 372 Rn. 25 f. mwN; vom 31. Juli 2024 – 2 StR 44/24, juris Rn. 18).“

BGH, Beschluss vom 22.07.2025 - 3 StR 99/25 - LG Düsseldorf

Zurück