StPO § 116 Abs. 1, § 123 Abs. 1 Nr. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 Nr. 1
Ein Untersuchungshaftbefehl erledigt sich mit Rechtskraft der Verurteilung auch dann, wenn er zuletzt gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzt war.
BGH, Beschluss vom 3. April 2025 – StB 8/25 – OLG Dresden