StGB § 306 a Abs. 1 Nr. 3
[Rn. 19] Voraussetzung für die Annahme eines im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB tauglichen Tatobjekts ist weiter, dass die Brandstiftung zu einem Zeitpunkt begangen wird, zu dem sich üblicherweise Menschen in dem Objekt aufzuhalten pflegen. Über die Tatzeitformel wird der notwendige Rechtsgutsbezug der Tatbegehung an Tatobjekten, die anders als Wohnungen gerade nicht als ständige Aufenthaltsorte typisiert sind, hergestellt. Dementsprechend dürfen die Anforderungen insoweit nicht zu gering angesetzt werden, damit die hohe Strafdrohung des § 306a Abs. 1 StGB gerechtfertigt erscheint (vgl. MK-Radtke, aaO, Rn. 28). Der tatsächliche Aufenthalt eines Menschen in der Räumlichkeit zum Tatzeitpunkt genügt zur Erfüllung des Tatbestandes nicht, wenn keine entsprechende Regelhaftigkeit hinter dem insoweit nur „zufälligen“ Aufenthalt steht (vgl. BGHSt 10, 208, 214; Schönke/Schröder/Bosch/Heine, aaO, Rn. 8). Maßgeblich ist, dass sich im Zeitpunkt der Brandstiftung Menschen nach der konkreten Nutzung des fraglichen Objekts typischerweise in der Räumlichkeit aufhalten (vgl. MK-Radtke, aaO, Rn. 28).
BGH, Urteil vom 27.10.2021 - 2 StR 203/21 - LG Bonn