Besorgnis der Befangenheit

| Strafrecht

StPO § 24 Abs. 2

„[Rn. 7] a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist nur anzunehmen, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen sind dabei der Standpunkt eines besonnenen Angeklagten und die Vorstellungen, die er sich bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 4 StR 239/23 Rn. 16 mwN).

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[Rn. 9] aa) Die dienstliche Bekanntschaft mit dem Mitangeklagten B. vermag einen solchen [Ablehnungsgrund] nicht zu begründen. Denn dienstliche Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten können eine Besorgnis der Befangenheit allenfalls dann begründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen Verhältnis entwickelt haben (BGH, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 StR 391/12 Rn. 6 mwN).“

BGH, Beschluss vom 21.01.2025 - 1 StR 475/23 - LG Frankfurt a. M.

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