Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

| Strafrecht

BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2

„[Rn. 10] Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wird unter anderem dann erfüllt, wenn eine Person mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Dabei genügt in Fällen, in denen sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammensetzt, dass der qualifizierende Umstand bei einem Einzelakt verwirklicht ist. Es reicht also aus, dass der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt im gesamten Tatverlauf eine Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe hat (vgl. Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 84 mwN). Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wird das Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes daher auch bei Teilakten erfasst, die dem eigentlichen Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 4 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 317). Zu den relevanten Teilakten des Handeltreibens zählt folglich auch das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 – 1 StR 9/20 Rn. 10 f.)“

BGH, Urteil vom 01.08.2024 - 5 StR 76/24 - LG Berlin

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