Bilder und Skizzen im Urteil

| Strafrecht

StPO § 267 Abs. 1 S. 3

„Das Einkopieren von Lichtbildern oder handschriftlichen Skizzen in die Urteilsgründe erweist sich regelmäßig zumindest als untunlich und kann rechtsfehlerhaft sein; denn in den schriftlichen Urteilsgründen bedarf es einer textlichen Würdigung der erhobenen Beweise (BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 3 StR 253/23, NStZ 2024, 185 mwN). Vom Gesetz vorgesehen ist lediglich der Verweis auf Lichtbilder wegen deren Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.“

BGH, Beschluss vom 15.07.2025 - 5 StR 319/25 - LG Hamburg

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