Bildung einer Einheitsjugendstrafe

| Strafrecht

JGG § 31 Abs. 2

„[Rn. 11] a) § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG sieht - unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge einzelner Straftaten - grundsätzlich eine Einbeziehung bereits rechtskräftiger Entscheidungen, solange sie noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt sind, in ein neues Urteil und die Verhängung einer einheitlichen Maßnahme für alle Taten vor. Dabei sind auch solche Entscheidungen ausdrücklich - unter Aufnahme in den Tenor - einzubeziehen, die ihrerseits bereits in ein weiteres einbeziehungsfähiges Urteil einbezogen wurden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2023 - 3 StR 51/23, juris Rn. 5; vom 13. September 2022 - 4 StR 90/22, juris Rn. 1; Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Aufl., § 31 Rn. 41, § 54 Rn. 15).

[Rn. 12] Damit dem Revisionsgericht eine Prüfung möglich ist, ob eine Einbeziehung zu Recht erfolgt oder unterblieben ist, muss sich das Tatgericht im Urteil sowohl bei Einbeziehung wie Nichteinbeziehung einer früheren rechtskräftigen Entscheidung zu deren Erledigungsstand ausdrücklich verhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2022 - 3 StR 383/22, NStZ-RR 2023, 93, 94; vom 30. Juni 2016 - 3 StR 125/16, juris Rn. 3; vom 15. Oktober 2015 - 2 StR 274/15, juris Rn. 4; Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Aufl., § 31 Rn. 63).

...

[Rn. 17] a) Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG sind die zuvor begangenen Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zusammen mit der neuen Straftat zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 3 StR 125/16, juris Rn. 4; Urteil vom 13. Dezember 1961 - 2 StR 548/61, BGHSt 16, 335, 336 f.). Denn nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG wird nicht lediglich die Strafe aus dem früheren noch nicht erledigten Urteil, sondern dieses als solches in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen. Dabei hat das Tatgericht eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche und am Erziehungsgedanken orientierte Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen. Ist in einer einzubeziehenden Entscheidung - wie hier - bereits eine frühere Entscheidung einbezogen worden, sind sämtliche Entscheidungen in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2023 - 2 StR 427/23, juris Rn. 3; vom 9. Mai 2023 - 2 StR 57/23, juris Rn. 4; vom 13. April 2023 - 4 StR 499/22, juris Rn. 10; vom 27. Oktober 2022 - 4 StR 184/22, juris Rn. 3; vom 16. Juni 2020 - 4 StR 228/20, StV 2020, 683 Rn. 4; vom 16. November 2016 - 2 StR 316/16, NStZ 2017, 539; vom 21. Mai 2008 - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43; vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90, 91 f.; Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Aufl., § 31 Rn. 40 f., 63b mwN)“

BGH, Urteil vom 22.02.2024 - 3 StR 385/23 - LG Wuppertal

Zurück