Definition "Hang" zu übermäßigem Konsum von Rauschmitteln

| Strafrecht

StGB § 64

„[Rn. 4] a) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt voraus, dass der Täter einen Hang aufweist, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, § 64 Satz 1 StGB. Gemäß § 64 Satz 1 2. Halbsatz StGB erfordert ein Hang eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Erforderlich sind insoweit äußere, überprüfbare Veränderungen in mindestens einem der genannten Bereiche der Lebensführung (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 45 f.; BGH, Urteil vom 14. März 2024 – 4 StR 354/23 Rn. 43; Urteil vom 15. November 2023 – 6 StR 327/23 Rn. 12).“

BGH, Beschluss vom 16.01.2025 - 4 StR 97/24 - LG Arnsberg

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