StPO § 44 Satz 1
Bei einer Dritteinziehung nach § 73b StGB ist dem Einziehungsbeteiligten im Rahmen einer Wiedereinsetzung entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden seines anwaltlichen Vertreters zuzurechnen.
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 5 StR 145/23 - LG Kiel