Drohen mit einem Nötigungsinstrument beim Raub

| Strafrecht

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

„[Rn. 4] Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes hat keinen Bestand, weil die Feststellungen nicht den vom Landgericht angenommenen Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tragen. [Rn. 5] a) Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Täter bei dem Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens umfasst jeden  zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels und bezieht sich auf den Einsatz des Nötigungsmittels zur Verwirklichung des Raubtatbestands. Das Verwenden setzt daher voraus, dass der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen. Im Fall der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen, anderenfalls wird es nicht in die von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt und es fehlt an einem vollendeten Verwenden des Drohmittels (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 5/20, NStZ 2021, 229 mwN; siehe auch Beschluss vom 28. Februar 2024 – 5 StR 23/24, NStZ-RR 2024, 147).“

BGH, Beschluss vom 03.06.2025, Az. 5 StR 181/25 - LG Berlin

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