Eigene Vernehmung - heimliche Tonaufnahme

| Strafrecht

StGB § 201 Abs. 1 Nr. 1

Dienstliche Äußerungen von Amtsträgern gegenüber Dritten können Gegenstand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes sein. Die heimliche private Tonaufnahme einer Vernehmung ist grundsätzlich unbefugt, wenn zur Verfügung stehende verfahrensrechtliche Möglichkeiten einer offenen Aufnahme nicht genutzt werden.

BGH, Beschluss vom 10.06.2026 - 3 StR 97/26

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