StGB §§ 73, 73b, 73c
„[Rn. 3] [...] Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte. Dies kann der Fall sein, wenn die von dem Täter vertretene Gesellschaft lediglich als Zahlungsempfängerin zwischengeschaltet und die abzuschöpfenden Taterträge im Wege des „indirekten Vermögenszuflusses“ tatsächlich an ihn weitergeleitet werden. Die Zwischenschaltung der Gesellschaft unterbricht dann in der Regel den erforderlichen Kausal- und Zurechnungszusammenhang nicht, es sei denn der Übertragung an das angeklagte Gesellschaftsorgan läge ein Rechtsgrund, insbesondere ein nicht bemakelter Vertrag, zugrunde oder der an den Täter übertragene Vermögensvorteil stammte aus einer legalen Quelle (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2025 – 1 StR 475/23 Rn. 12 mwN). Liegt kein „indirekter Vermögenszufluss“ in vorgenanntem Sinn vor, kann eine Einziehung beim Täter, ohne dass das im konkreten Fall Taterlangte an ihn weitergeleitet wurde, dann in Betracht kommen, wenn der Täter die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Tat nutzte und eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft nicht vornahm, quasi seine Vermögensmasse mit der der Gesellschaft verschmolzen ist, oder aber, wenn jeder aus inkriminierten Handlungen herrührende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 6 StR 426/21 Rn. 9 mwN).“
BGH, Beschluss vom 12.01.2026 - StR 1 502/25 - LG München I