Unverwendbarkeit von Encro-Chat-Daten bei Verstößen gegen das KCanG

| Strafrecht

KCanG § 34; StPO §§ 261, 100b Abs. 1, 100e Abs. 6

„1. Auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls richtet, unterliegt nicht nur der angefochtene Haftverschonungsbeschluss, sondern auch der zugrunde liegende Haftbefehl der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht.(Rn.16)

2. Die Straftatbestände des BtMG erfassen nach der am 1. April 2024 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) nicht mehr den Umgang mit Cannabis. Dieses wird strafrechtlich nicht länger als Betäubungsmittel behandelt.(Rn.23)

3. Beweisergebnisse, die aus den Daten des Kommunikationsdienstes Encro-Chat gewonnen wurden und sich auf eine Tat des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge beziehen, können nach dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes im Strafverfahren nicht weiter verwertet werden, da § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG keine Katalogtat im Sinne des § 100b Abs. 2 StPO ist.(Rn.23) (Rn.24)

4. Es besteht kein nachvollziehbarer Grund, in Ansehung der geänderten Rechtslage den anerkannten Grenzwert der nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten (7,5 Gramm THC) neu zu bestimmen.(Rn.26) “

Beschluss vom 30.04.2024 - 5 Ws 67/24 - 121 GWs 38/24

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