StPO § 52, § 153a, § 244 Abs. 3 Satz 2, § 261
1. Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO erlischt jedenfalls dann, wenn das Verfahren gegen den angehörigen Beschuldigten des Zeugen nach Erfüllung der festgesetzten Auflage gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt worden ist und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt wird.
2. Der Kontinuitätsgrundsatz findet grundsätzlich nur auf beweisthemenbezogene, nicht hingegen auf beweismittelbezogene Ablehnungsgründe Anwendung.
3. Zur Bindungswirkung von Entsendebescheinigungen auf der Grundlage bilateraler Sozialversicherungsabkommen mit Drittstaaten. BGH, Beschluss vom 28. April 2026 – 1 StR 269/25 – LG Augsburg