erneute Zeugenvernehmung - Entfernung des Angeklagten

| Vertretung als Opferanwalt

StPO § 247 Satz 2, § 338 Nr. 5

Ist die Vernehmung eines Zeugen, für welche die Entfernung des Angeklagten angeordnet worden ist, abgeschlossen und wird der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt abermals vernommen, bedarf es für die Entfernung grundsätzlich eines erneuten Anordnungsbeschlusses.

BGH, Beschluss vom 9. Juli 2025 – 3 StR 194/25. – LG Mönchengladbach

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