Oberlandesgericht Celle - Urt. v. 05.11.2025, Az.: 14 U 66/25
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs. 5 StVO, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO
Amtlicher Leitsatz:
1. Der Abbruch eines Spurwechsels stellt keinen eigenen, neuen Spurwechsel dar, sodass die bei einem Spurwechsel nach § 7 Abs. 5 StVG zu beachtenden Sorgfaltspflichten nicht gelten.
2. Die Rücklenkbewegung nach einem abgebrochenen Spurwechsel stellt eine Weiterfahrt auf dem ursprünglich befahrenen Fahrstreifen dar, wenn der bisherige Fahrstreifen noch nicht vollständig verlassen wurde.
3. Der besondere Schutz aus § 7 Abs. 5 S. 1 StVO umfasst den Verkehr auf der anderen, nicht jedoch rückwärtigen Verkehr auf der eigenen Fahrspur.
4. Der auf demselben Fahrstreifen hinterherfahrende Verkehr ist kein "anderer Verkehrsteilnehmer" im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO