AO § 370 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs. 2 Nr. 1, § 182 Abs. 1 Satz 1 EStG § 25 Abs. 1 EStDV § 56 StGB § 52 Abs. 1 StPO § 264 Abs. 1
Unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 181 Abs. 2 Nr. 1 AO) und solche in einer denselben Veranlagungszeitraum betreffenden Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 1 EStG, § 56 EStDV) sind auch dann eigenständige Taten im materiellen wie im prozessualen Sinn, wenn die unrichtigen Angaben in beiden Erklärungen dieselben Besteuerungsgrundlagen betreffen und der nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ergangene Grundlagenbescheid gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung entfaltet. Dasselbe gilt für das Verhältnis der Taten zueinander, wenn Erklärungen pflichtwidrig nicht abgegeben worden sind.
BGH, Beschluss vom 30. April 2025 – 1 StR 39/25 – LG Cottbus