Gaspistole als Waffe

| Strafrecht

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

„[Rn. 4] b) Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Zwar kommt auch eine Gaspistole, die wie hier – was der Senat anhand der konkreten Typbezeichnung den Urteilsgründen entnehmen kann – Gas nach vorne verschießt, grundsätzlich als „Waffe“ in Betracht (BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 – 4 StR 380/98, BGHSt 45, 92, 93). Sowohl bei der Waffe als auch bei einem anderen gefährlichen Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB muss es sich aber um Gegenstände handeln, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Verwendung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, weshalb eine ungeladene Gaspistole, die nicht als Schlagwerkzeug eingesetzt wird, nicht als Waffe, sondern lediglich als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB einzuordnen ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99, BGHSt 45, 249, 250 f.; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 – 2 StR 12/15, Rn. 5, und vom 13. Dezember 2023 – 3 StR 304/25, NStZ 2025, 108, 109 Rn. 8). [...]“

BGH, Beschluss vom 23.04.2026 - 2 StR 772/25 - LG Darmstadt

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