PflVG § 6 Abs. I
„[Rn. 11] [...] Der Täter nach § 6 Abs. 1 PflVG (a.F.) muss das Fahrzeug selbst führen; das bloße Mitfahren erfüllt den Tatbestand nicht (vgl. Erbs/Kohlhaas/Häberle, 255. EL Januar 2025, PflVG § 6 Rn. 11; Koch in: Bruck/Möller, VVG, 10. Auflage 2025, § 30 PflVG Rn. 12). Denn ein Kfz ‚gebraucht‘ nicht jeder, der sich seinen Betrieb irgendwie zu Nutzen macht, sondern nur, wer es selbst lenkt. Wer lediglich in ihm mitfährt, ist nicht für das Bestehen einer Haftpflichtversicherung verantwortlich (vgl. BayObLGSt 1958, 83). Fahrer des Fluchtfahrzeugs war nach den getroffenen Feststellungen nicht der Angeklagte, sondern der Mitangeklagte L. (UA Bl. 11 f., 17, 32). Der Angeklagte ist hinsichtlich des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz auch nicht Gehilfe (vgl. Erbs/Kohlhaas/Häberle, 258. EL August 2025, PflVG § 30 Rn. 19; Stiefel/Maier/Jahnke, 19. Aufl. 2017, PflVG § 6 Rn. 83). Selbst wenn er billigend in Kauf genommen hat, dass für das Fluchtfahrzeug kein Versicherungsschutz besteht (s.o.), liegt im bloßen Mitfahren insbesondere noch keine psychische Beihilfe (vgl. MünchKommStVR/Kretschmer, § 6 PflVG Rn. 29; vgl. Senat, NStZ 2022, 368). [...]“
BGH, Beschluss vom 17.02.2026 - 3 StR 517/25 LG Düsseldorf