Geldbußen nach § 30 I OWiG

| Strafrecht

OWiG § 30 Abs. 1

Wegen jeder rechtlich selbständigen Anknüpfungstat ist eine gesonderte Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG zu verhängen.

BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23 – LG Saarbrücken

Zurück