StGB § 211 II
Habgier bedeutet ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das in der Regel durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist (vgl. BGH, Urteile vom 22.Oktober 1957 ‒ 1 StR 435/57, BGHSt 10, 399; vom 2. September 1980 ‒ 1 StR 434/80, BGHSt 29, 317ff.; und vom 22. Januar 1981 ‒ 4 StR 480/80, NJW 1981, 932). Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Vermögen des Täters ‒ objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung ‒ durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine Vermögensvermehrung entsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 18.Februar 1993 ‒1StR 49/93, BGHR §211 Abs.2)
BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - 4 StR 140/20 - OLG Oldenburg