StGB § 46
„[Rn. 5] Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2022 – 3 StR 461/21, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 29 Rn. 4; vom 4. August 2020 – 1 StR 252/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 26 Rn. 5; vom 28. Januar 2020 – 4 StR 599/19, NStZ-RR 2020, 122). Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 – C-171/16, juris Rn. 26) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland erfolgte frühere Verurteilungen. Hier nach ist bei zeitigen Freiheitsstrafen ein Härteausgleich vorzunehmen, um den sich daraus ergebenden Nachteil auszugleichen, dass eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB bei einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen EU-Mitgliedstaats nicht erfolgen kann (BGH, Beschluss vom 4. August 2020 – 1 StR 252/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 26 Rn. 5).“
BGH, Beschluss vom 21.01.2026 - 3 StR 602/25 - LG Kleve