WÜK Art. 1 Abs. 1 Buchst. k, Art. 33; StPO § 110 Abs. 1 und 3
Die für Verteidigungsunterlagen geltenden Erwägungen, wonach eine Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände zulässig ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass es sich um Verteidigungsunterlagen handelt, sind auf den Umgang mit konsularischen Archiven und Schriftstücken zu übertragen.
BGH, Beschluss vom 3. September 2025 – StB 42/25