Minder schwerer Fall des Handeltreibens mit BtM in nicht geringer Menge

| Strafrecht

BtMG § 29 a III

1. Das geringfügige Überschreiten des Grenzwertes der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a I Nr. 2 BtMG kann ein belangvoller Umstand für die Annahme eines minder schweren Falls nach § 29a II BtMG sein.

2. Der Umstand polizeilicher Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts mit der Folge, dass eine tatsächliche Gefahr der Übernahme durch den Abnehmer und eines tatsächlichen Inverkehr-Gelangens nicht besteht, ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten, dem neben der Sicherstellung der Drogen als solcher eigenes Gewicht zukommt.

(Ls. der Schriftleitung)

BGH, Urteil vom 20.08.2019 - 1 StR 209/19 - LG Coburg

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