Mindestanforderungen bei Bandenbegriff

| Strafrecht

BtMG § 30a Abs. 1; StGB §§ 25, 27 Abs. 1

Eine Bande setzt jedenfalls bei Tatbeständen, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, voraus, dass mindestens einem Beteiligten nach der Bandenabrede Aufgaben zufallen sollen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellen. Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor.

BGH, Beschluss vom 21. April 2026 – 4 StR 679/25 – LG Essen

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