StGB § 55 Abs. 2, § 67b Abs. 1 Satz 2
War die im Rahmen einer nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe aufrechterhaltene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt, ist jedoch die neu bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken, kommt eine weitere Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nicht in Betracht.
BGH, Beschluss vom 19. August 2025 – 3 StR 312/25 – LG Mönchengladbach