Nichtverwenden von Steuerzeichen

| Strafrecht

StGB § 28 Abs. 1 AO § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO

Das in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO für das Nichtverwenden von Steuerzeichen normierte Tatbestandsmerkmal „pflichtwidrig“ ist wie das gleichlautende aus § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB.

BGH, Beschluss vom 20. Januar 2026 – 1 StR 414/25 – LG Hamburg

Zurück