StGB §§ 253, 255
[Rn. 6] Die räuberische Erpressung gemäß § 255 StGB setzt – in Abgrenzung zur einfachen Erpressung nach § 253 StGB – eine (qualifizierte) Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben des Opfers voraus. Hierfür genügt deshalb nicht jede Drohung mit einer Körperverletzung; vielmehr erfordert das Merkmal der Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2001 – 4 StR 58/01 Rn. 5 und vom 31. August 1993 – 1 StR 418/93 Rn. 20 jeweils zu §§ 177, 178 StGB aF; im Ansatz weitergehend wohl BGH, Beschluss vom 18. August 2020 – 5 StR 318/20 Rn. 17: lediglich die Ankündigung einer nur ganz unwesentlichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit reiche nicht aus).
BGH, Beschluss vom 09.03.2022 - 1 StR 469/21 - Landgericht Stuttgart