StGB § 201 a Abs. 1 Nr. 1
„Leitsatz
Das Fotografieren einer vollständig bekleideten Frau im Vorraum einer öffentlichen Damentoilette verletzt den höchstpersönlichen Lebensbereich der Abgebildeten nicht und ist deshalb nicht nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.
Orientierungssatz
1. Die Erklärung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 205 Abs. 1 Satz 2 StGB muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent erfolgen, etwa durch Anklageerhebung (Anschluss BGH, Urteil vom 16. März 2005 - 1 StR 432/04).
2. Bei einem Waschen, Kämmen und Schminken im Toilettenvorraum handelt es sich nicht um Tätigkeiten des vollständig unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung, an dem sich der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB orientieren kann.
3. Zitierung zum Leitsatz: Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 11. November 2008 - 1 Ws 535/08.“
LG Stuttgart, Beschluss vom 13.02.2023, 5 Qs 8/23