BRAO § 113 Abs. 1; StPO § 264 Abs. 1
1. Nach dem Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung kann innerhalb eines Ver- fahrens auch bei unterschiedlichen Berufspflichtverstößen nur auf eine einheitliche Maßnahme erkannt werden, der das Gesamtverhalten als eine einzige Verfehlung zugrunde liegt (Festhaltung an BGH, Urteil vom 25. September 1961 - AnwSt (R) 4/61, BGHSt 16, 237).
2. Die Frage, ob eine Pflichtwidrigkeit der berufsangehörigen Person bereits der Kog- nitionspflicht bei einer rechtskräftigen anwaltsgerichtlichen Sachentscheidung un- terlag und daher das Verfahrenshindernis des Disziplinarklageverbrauchs besteht, ist wie im Kriminalstrafrecht (allein) anhand des prozessualen Tatbegriffs zu beur- teilen.