Raub - Finale Verknüpfung von Nötigungs- und Wegnahmehandlung

| Strafrecht

StGB § 249

[Rn. 5] aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. Deshalb fehlt es an einer solchen Verknüpfung, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zweck der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1995 – 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124; Beschluss vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156). Der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45)

BGH, Beschluss vom 14.07.2021 - 6 StR 298/21 - LG Arnsbach

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