Ein Hinweis auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73 c StGB) ist nach § 265 II Nr. 1 StPO auch dann erforderlich, wenn die ihr zu grunde liegenden Anknüpfungstatsachen bereits in der zugelassenen Anklage enthalten sind.
BGH, Beschluss vom 22.10.2020 - GSSt 1/20