JGG § 41 Abs. 1 Nr. 2, § 40 Abs. 2
Die Jugendkammer kann ihre sachliche Zuständigkeit nur nach Vorlage durch das Jugendschöffengericht mit dem besonderen Umfang der Sache begründen, nicht aber im Falle einer bei ihr erhobenen Anklage.
BGH, Beschluss vom 5. März 2025 – 3 StR 230/24 – Landgericht Trier