Sachverständigengutachten - Bezugnahme in Urteilsabfassung

| Strafrecht

StPO § 267

„[Rn. 9] a) Beschränkt sich das Tatgericht ‒ wie hier ‒ darauf, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen in den Urteilsgründen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 ‒ 6 StR 355/22, StV 2023, 518; vom 23. November 2022 ‒ 4 StR 426/22, StV 2023, 381). Die Urteilsgründe müssen zudem eine eindeutige Bewertung des psychischen Zustands des Angeklagten durch das Tatgericht erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 ‒ 5 StR 125/22, Rn. 6). [...]“

BGH, Beschluss vom 18.02.2026 - 6 StR 605/25 - LG Saarbrücken

 

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