FamFG § 59 Abs. 1
Der Staatsanwaltschaft steht im Verfahren über die Bestellung eines (Kontroll-)Betreuers eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG auch dann nicht zu, wenn ohne die Betreuerbestellung die Stellung eines Strafantrags und damit die Verfolgung eines Antragsdelikts unmöglich ist (Fortführung von Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42).
BGH, Beschluss vom 2. September 2026 - XII ZB 212/26 - LG Potsdam