Straflose Beteiligung an eigenverantwortlicher Selbstschädigung

| Strafrecht

StGB § 223

„[Rn. 14] Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen strafloser Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und einer strafbaren Fremdgefährdung ist die Trennlinie zwischen Täterschaft und Teilnahme. Eine strafrechtlich relevante Handlungsherrschaft kann einem Täter dann zuwachsen, wenn und soweit die Freiverantwortlichkeit des Selbstgefährdungsentschlusses beeinträchtigt ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter kraft überlegenen Wissens das Risiko besser erfasst als derjenige, der sich selbst gefährdet. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dieser einem Irrtum unterliegt, der seine Selbstverantwortlichkeit ausschließt oder er infolge einer Intoxikation zu einer Risikoabwägung nicht mehr hinreichend in der Lage ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2019 – 2 StR 563/18 Rn. 20 mwN).“

BGH, Urteil vom 17.06.2026 - 5 StR 30/26 - LG Berlin I

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