Strafrechtlicher Vermögensarrest und weitere Sicherheitshypothek
StPO § 111f, § 111h Abs. 2 Satz 1
a) Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot findet auf die Vollziehung eines Vermögensarrestes im Sinne des § 111f StPO generell keine Anwendung.
b) Infolgedessen wird die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek aufgrund desselben - noch nicht ausgeschöpften - oder eines anderen Vermögensarrestes nicht ausgeschlossen, wenn das Grundstück eines Beschuldigten mit einer Sicherungshypothek belastet ist, die in Vollziehung eines Vermögensarrestes in das Grundbuch eingetragen worden ist.
BGH, Beschluss vom 6. Juli 2023 - V ZB 68/22 - OLG Bremen, AG Bremen