Tatbestandswirkung von Aufenthaltstiteln in EU-Mitgliedsstaaten

| Strafrecht

AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3,§ 96 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) Art. 21 Abs. 1

Bei der Prüfung, ob eine unerlaubte Einreise oder ein unerlaubter Aufenthalt nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 96 Abs. 1 AufenthG vorliegt, ist bei einem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 21 Abs. 1 SDÜ – vorbehaltlich der Regelung in § 95 Abs. 6 AufenthG – allein auf das objektive Kriterium eines gültigen Aufenthaltstitels abzustellen; auf den individuell verfolgten Aufenthaltszweck kommt es nicht an (Weiterführung von BGH, Urteil vom 27.April 2005 –2StR 457/04, BGHSt 50, 105).

BGH, Urteil vom 26.01.2021 –1 StR 289/20 –LG München

Zurück